Verordnung
Die Geflügelpest ist nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung vom 20.12.2005 eine anzeigepflichtige Tierseuche. Laut der Geflügelpest-Verordnung (Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest) Fassung vom 18.10.2007 handelt es sich um einen Ausbruch der Geflügelpest, wenn
a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen wird,
b) andere Subtypen als H5 oder H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische Untersuchung (hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen wird oder
c) die Subtypen H5 oder H7 bei einem Wildvogel nachgewiesen worden sind.
Die Geflügelpest-VO verpflichtet Geflügelhalter, einen Ausbruch der Geflügelpest durch einen Tierarzt unverzüglich ausschließen zu lassen, wenn es innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand zu Verlusten von
1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße > 100 Tieren oder
2. mehr als 2 von 100 Tieren des Bestandes bei einer Bestandsgröße von < 100 Tieren
kommt. Weiterhin muss er erhebliche Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtszunahme unverzüglich vom Tierarzt ein Vorliegen einer Infektion mit einem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus ausschließen lassen.
Halter von Enten und Gänsen müssen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 von 100 gehalten Tieren unverzüglich von einem Tierarzt abklären lassen.
Heilversuche und Schutzimpfungen sind generell gegen alle Subtypen der aviären Influenza-A-Viren verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Impfverbot erlassen. Diese sind in § 8 der Geflügelpest-VO geregelt. Generell dürfen Schutzimpfungen nur mit so genannten Marker-Impfstoffen durchgeführt werden, die eine Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Vögeln ermöglicht.
Generell ist Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung)
zu halten. Die zuständige Behörde kann andere Haltungen gestatten. Ausschlaggebend dafür ist entsprechende Risikobewertung der aktuellen Situation. Die wird vom Friedrich-Loeffler-Institut in regelmäßigen Abständen herausgegeben. Außerdem sind hier die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten, insbesondere an einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, maßgeblich entscheidend. Die Behörde kann jedoch die Freilandhaltung für bestimmte Gebiete genehmigen. Kommt es zu einem vorübergehenden Stallhaltungsgebot, lässt die EU die zweimal jährliche Aufstallung von Geflügel für bis zu 12 Wochen zu, ohne dass dadurch der Feilandstatus verloren ginge.
Im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest ist der Seuchenbestand umgehend zu sperren und drum herum mit einem Radius von mindestens drei Kilometern ein Sperrbezirk einzurichten. Darüber hinaus ist ein Beobachtungsgebiet festzulegen, das zusammen mit dem Sperrbezirk mindestens einen zehn Kilometer großen Radius besitzt. Zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet kann die zuständige Behörde eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.